Vermeidung von besonderem Kirchgeld – So einfach geht das!

Das besondere Kirchgeld wird als spezielle Form der Kirchensteuer bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten erhoben, wenn nur ein Ehegatte einer Konfession angehört.

(aus Vereinfachungsgründen wird im Text nur auf Ehegatten Bezug genommen, die Ausführungen gelten für die eingetragene Lebenspartnerschaft entsprechend)

In Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wird das „besondere Kirchgeld“ nur bei Konfessionsangehörigkeit des Ehegatten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche erhoben.
Der konfessionslose Ehegatte erzielt hierbei den Hauptteil, wohingegen der konfessionsangehörige Ehegatte keine oder kaum Einkünfte erzielt. Das besondere Kirchgeld berechnet sich aus dem hälftigen zu versteuernden Einkommen der beiden Ehegatten auf den Lebensführungsaufwand des konfessionsangehörigen Ehegatten.

Handlungsempfehlung:
In den Bundesländern Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Saarland und Schleswig-Holstein verhindert der Beitritt des konfessionslosen Ehegatten in eine Weltanschauungsgemeinschaft, welche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt, die Erhebung des besonderen Kirchgeldes. In Bayern zählt hierzu der „Bund für Geistesfreiheit“. Die Vollmitgliedschaft des konfessionslosen Ehegatten im Bund für Geistesfreiheit (Jahresbeitrag ca. 36 bis 60 Euro) schützt vor der Erhebung des besonderen Kirchgeldes.