Nettolohnoptimierung: Mehrwert für Unternehmen und Mitarbeiter
In einem zunehmend wettbewerbsorientierten Arbeitsmarkt suchen Unternehmen nach Wegen, qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und zu binden. Eine effektive Strategie hierfür ist die Nettolohnoptimierung. Durch gezielte Maßnahmen können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mehr Netto vom Brutto bieten, ohne die Lohnnebenkosten erheblich zu erhöhen.
Friebe & Dr. Schwarz unterstützt Unternehmen dabei, solche Optimierungsstrategien rechtskonform und effizient umzusetzen. Mit unserer Expertise im Steuerrecht und individuellen Beratungsansätzen helfen wir Ihnen, steuerliche Vorteile für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter zu maximieren.
Wir stellen Ihnen beispielhaft zwei konkrete Instrumente vor, die Ihnen dabei helfen können: den Kindergartenzuschuss und Sachbezüge.
Kindergartenzuschuss
Der Kindergartenzuschuss ist eine steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung, die Unternehmen ihren Mitarbeitern gewähren können. Dabei übernehmen Sie ganz oder teilweise die Betreuungskosten für die Kinder Ihrer Mitarbeiter. Gemäß § 3 Nr. 33 EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Die Vorteile für Unternehmen und Mitarbeiter sind vielfältig:
- Attraktivität als Arbeitgeber steigern: Durch familienfreundliche Leistungen positionieren Sie sich als attraktiver Arbeitgeber.
- Mitarbeiterbindung stärken: Eltern werden unterstützt und bleiben Ihrem Unternehmen länger treu.
- Produktivität erhöhen: Entlastete Mitarbeiter können sich besser auf ihre Aufgaben konzentrieren.
Sachbezüge
Sachbezüge sind geldwerte Vorteile, die zusätzlich zum Gehalt gewährt werden können. Bis zu einer Freigrenze von 50 Euro monatlich sind diese Leistungen steuer- und sozialabgabenfrei. Laut § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge bis zu diesem Betrag steuerfrei.
Mögliche Sachbezüge umfassen:
- Gutscheinkarten für den Einzelhandel oder Online-Shops
- Tankgutscheine für die tägliche Fahrt zur Arbeit
- Firmenfahrräder oder Diensthandys zur privaten Nutzung
Durch Sachbezüge steigern Sie nicht nur die Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter, sondern festigen auch die Bindung an Ihr Unternehmen.
Ausblick: Weitere Methoden der Nettolohnoptimierung
Neben dem Kindergartenzuschuss und Sachbezügen gibt es noch zahlreiche weitere Möglichkeiten, die Nettolohnoptimierung in Ihrem Unternehmen voranzutreiben:
- Betriebliche Altersvorsorge: Durch Entgeltumwandlung können Mitarbeiter steuerbegünstigt für das Alter vorsorgen.
- Mitarbeiterbeteiligungen: Steuerliche Vorteile durch die Ausgabe von Belegschaftsaktien oder anderen Beteiligungsformen.
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen: Übernahme von Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber, die beruflich veranlasst sind.
- Gesundheitsförderung: Steuerfreie Zuschüsse bis zu 600 Euro jährlich pro Mitarbeiter gemäß § 3 Nr. 34 EStG für Maßnahmen zur Gesundheitsprävention.
- Verpflegungszuschüsse: Essensgutscheine oder Zuschüsse für Mahlzeiten können steuerlich begünstigt werden.
Friebe & Dr. Schwarz berät Sie umfassend über diese und weitere Optionen, um die optimale Strategie für Ihr Unternehmen zu entwickeln.
Warum Friebe & Dr. Schwarz
Mit Friebe & Dr. Schwarz profitieren Sie von jahrzehntelanger Erfahrung und tiefgreifender Fachkompetenz im deutschen Steuerrecht. Wir helfen Unternehmen dabei, ihre steuerlichen Pflichten nicht nur zu erfüllen, sondern auch zu optimieren. Dank unserer umfassenden Beratung entwickeln wir maßgeschneiderte Lösungen für Ihre individuellen Anforderungen.
Machen Sie den nächsten Schritt mit Friebe & Dr. Schwarz
Möchten Sie die Nettolohnoptimierung in Ihrem Unternehmen effizient umsetzen und von den steuerlichen Vorteilen profitieren?
Kontaktieren Sie uns, um gemeinsam maßgeschneiderte Lösungen für Ihr Unternehmen zu entwickeln. Mit unserer Unterstützung steigern Sie die Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter und sichern langfristig Ihren unternehmerischen Erfolg.
Sehr geehrte Mandanten,
ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmen gesetzlich verpflichtet, elektronische Rechnungen mit maschinenlesbaren Datensätzen zu akzeptieren bzw. empfangen zu können. Dafür ist es erforderlich, dass Sie den Prozess des Rechnungseingangs in Ihrem Unternehmen anpassen. Eventuell haben Sie bereits erste Erfahrungen mit eingehenden E-Rechnungen gemacht. Wenn nicht, führen Sie zeitnah passende Software-Lösungen ein und passen Sie Ihre Prozesse an.
Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und bieten Ihnen Unterstützung sowie spezielle Software-Lösungen zur Erweiterung Ihrer Buchhaltung zum Thema E-Rechnung an. Mehr über mögliche Lösungen finden Sie auf datev.de unter folgendem Link: E-Rechnung: Erfolgreiche Umsetzung in Unternehmen (datev.de).
Unsere Fachberater stehen Ihnen für die Beratung zur Einführung der E-Rechnung und die Einrichtung entsprechender IT-Lösungen zur Verfügung. Für die Unterstützung berechnen wir 120 EUR zzgl. MwSt. pro Stunde. Sollten Sie kein Programm der DATEV zur Rechnungsschreibung nutzen, informieren Sie sich bitte bei Ihrem Anbieter über die weiteren Schritte zur Einführung der E-Rechnung.
Zur erfolgreichen Einführung der E-Rechnung finden Sie hier außerdem den Leitfaden „So gelingt die Einführung der E-Rechnung in Ihrem Unternehmen“.
Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten,
nun steht das Neue Jahr vor der Tür und damit kommen auch ein paar spannende Änderungen auf uns zu, welche in der Lohn- und Gehaltabrechnung ab dem 01.01.2024 ihre Gültigkeit finden
- Die Beitragsbemessungsgrenze wird angehoben: In Kranken – und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich): 5.175,- € à187,50 Euro mehr zum Vorjahr. In Renten- und Arbeitslosenversicherung (alter Bundesländer): 7.550,- € à 250,- € mehr – (neue Bundesländer): 7.450,- € à 350,- € mehr.
- Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von 28 € auf 30€ und von 14€ auf 15€.
- Sonderregelung zum Kinderkrankengeld läuft Ende 2023 aus: Ab 2024 gilt wieder die ursprüngliche Regelung: 10 Arbeitstage pro Kind bzw. 20 Tage für Alleinerziehende.
- Der gesetzliche Anspruch auf Kinderkrankengeld wird auf 15 Arbeitstage pro Elternteil oder 30 Tage für Alleinerziehende festgesetzt.
- Unterstützung von Familien: Erhöhung des Kinderfreibetrages auf 3.192,- €
- Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 12,41 €.
- Geringfügigkeitsgrenze steigt somit auf 538,- €.
- Auch Azubis bekommen den Mindestlohn von 12,41 € und somit ein Mindestgehalt im 1. Jahr: 649,- €, 2 Jahr: 766,- €, 3. Jahr: 876,- € und im 4. Jahr: 909,- €.
- Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von 1.440,- € auf 2.000,- €
- Arbeitnehmer Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen wird auf 40.000,- € angehoben. Bisher lag die Einkommensgrenze bei 35.800,- €
- Fachkräfteeinwanderung: Für Branchen mit großem Bedarf wird erstmalig eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung geschaffen. Person darf unabhängig der Qualifikation 8 Monate in DE arbeiten. Voraussetzung: ein tarifgebundener Arbeitgeber.
Angesichts der vielen gesetzlich begründeten Änderungen und der stetigen Preisanpassung der DATEV werden wir ab dem Kalenderjahr 2024 unsere Bepreisung für die Lohnabrechnung ebenfalls entsprechend auf 17,- € pro Arbeitnehmer anpassen.
Wir bedanken uns an der Stelle für Ihr Vertrauen und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit im neuen Jahr.
Freundliche Grüße,
Ihr Kanzleiteam
Die Inflationsausgleichsprämie ist da – Was Arbeitgeber wissen müssen.
Am 7. Oktober 2022 hat der Bundesrat dem Gesetz zur temporären Senkung des
Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz zugestimmt. Damit steht nun fest, worauf viele Beschäftigte gehofft haben: Unternehmen können auf freiwilliger Basis unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialabgabefreie Leistungen in Höhe von jeweils bis zu 3.000 Euro an ihre Beschäftigten erbringen (sog. Inflationsausgleichsprämie). Sinn und Zweck der Prämie ist es, die Belastungen der Beschäftigten insbesondere durch die gestiegenen Gaspreise abzufedern.
Detaillierte Informationen erhalten Sie hier: Mandanteninformation_Inflationsausgleichsprämie